imo188Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften Sondervorschrift 188. Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nichtKapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften Sondervorschrift 188. Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht